Lösung:
Mit POS.expert professional können die Arbeitszeiten von Mitarbeitern aufgezeichnet und ausgewertet werden. Die Funktion ist im Standard der Software enthalten. Über den Kassiervorgang wird der Artikel MAK (Mitarbeiter kommt) und MAG (Mitarbeiter geht) erfasst und wird somit im Journal nach Datum und Uhrzeit dokumentiert. Im Report "Zeitauswertung" können Arbeitszeiten pro Mitarbeiter zusammengefasst auswertet werden.
Im Zuge der Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes sind auch Aufzeichnungspflichten für Arbeitgeber festgelegt worden. Nach § 17 MiLoG muss der Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle Beschäftigten festhalten.
Achtung: Hier sind grundsätzlich nur die Arbeitgeber betroffen, die in den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätig sind
Minijobber:
Daneben müssen Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, grundsätzlich auch deren Arbeitszeit dokumentieren. Diese Aufzeichnungspflicht gilt nicht nur für die Branchen aus § 2 a SchwarzArbG, sondern für sämtliche Arbeitgeber von Minijobbern.
Die Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit muss spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages erfolgt sein. Die Aufzeichnungen sind dann für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren - beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt - aufzubewahren.
Es gibt seitens des Gesetzgebers keine Vorgaben, wie die Dokumentation der Arbeitszeit zu erfolgen hat. So können diese Angaben z. B. in Papierform, elektronisch mit Hilfe von Excel oder auch über elektronische Zeiterfassungssysteme erfolgen.
Mittlerweile hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einige Verordnungen erlassen, die die Aufzeichnungspflichten für Arbeitgeber erleichtern sollen.
Auszug aus IHK-Merkblatt Koblenz
August 2015