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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma POSEXPERT GmbH | Alte Bundesstraße 16| 76846 Hauenstein| Deutschland (nachfolgend „POSEXPERT“ genannt) stellt gewerblichen Nutzern (nachfolgenden „Kunden“ genannt) sowie gewerblichen Kassenhändlern (nachfolgend „Händler“ genannt) die kostenpflichtige Software (nachfolgend „POS.expert Software“ genannt) POS.expert LIGHT, POS.expert professional, POS.expert MASTER, POS.expert zentrales Auswertemodul und allen dazugehörige Module, Sonderprogrammierungen und Dienstleistungen zur Verfügung.

Für jede Nutzung von POS.expert Software Diensten und Leistungen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 1 Geltungsbereich

1. Die POSEXPERT schließt Verträge ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Diese Bedingungen sind auch Grundlage aller zukünftigen Leistungen und Lieferungen, selbst wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird.

3. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers und des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

4. Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmen. Es werden von uns keine Verträge mit Verbrauchern (im Sinne des KSchG) abgeschlossen. Angebotene Hardware ist nicht für den privaten Verbrauch vorgesehen.

a) Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

b) Kunde i.S.d. Geschäftsbedingungen sind Unternehmer, somit natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften.

5. Für Kunden mit einem Unternehmenssitz in der Schweiz ist es verpflichtend eine gültige und aktive Mehrwertsteuernummer vorzulegen, die Unternehmensidentifikationsnummer ist hierfür nicht ausreichend.

§ 2 Leistungsbeschreibung

1. POS.expert Software ist eine On-Premises basierte Kassensoftware mit Warenwirtschaftssystem. Durch erweiterbare Module und Schnittstellen kann POS.expert auch mit Drittanbietern verbunden werden und kommunizieren (z.B. Webshopanbindungen, EC-Cash Anbindungen, Schnittstellenmanager etc.) POSEXPERT ist allein für die Schnittstelle zuständig, bei weiteren Abläufen die von dem Drittanbieter ausgehen, hat POSEXPERT keinen Einfluss. Beim Erwerb einer Lizenz wird von POSEXPERT ein Softwarepflegevertrag empfohlen, der als Garantieverlängerung (12 Monate) gilt.

2. POS.expert Software enthält eine Kundenverwaltung, in denen Kundendaten eingeben werden können. Alle betreffenden Informationen hierfür können unserer Datenschutzerklärung entnommen werden. Zudem können explizite Daten ausgewertet werden. Die Weiterverarbeitung durch den Kunden entschließt sich dem Kenntnisstand von POSEXPERT.

3. POS.expert Software enthält eine Mitarbeiterverwaltung, in denen Mitarbeiterdaten eingegeben werden sowie deren Rechte eingeräumt werden können. Alle betreffenden Informationen hierfür können unserer Datenschutzerklärung entnommen werden. Zudem können explizite Daten ausgewertet werden. Die Weiterverarbeitung durch den Kunden entschließt sich dem Kenntnisstand von POSEXPERT.

4. POS.expert Software verfügt über die Möglichkeit, Kassen-Peripheriegeräte anzusteuern (z. B. Barcodescanner, Bondrucker, Kassenlade, Kartenlesegerät). Auf Mängel dieser Kassen-Peripheriegeräte hat POS.expert keinen Einfluss.

5. POSEXPERT bietet Kunden und Händlern per E-Mail und Telefon einen kostenpflichtigen Support für Fragen zur Kassensoftware. Der Support bietet keine Rechts- oder Steuerberatung an, persönliche Äußerungen von Mitarbeitern zur Rechts- oder Steuerthemen sind unverbindliche Einschätzungen des jeweiligen Mitarbeiters und stellen keine Beratungsleistung von POSEXPERT dar. Relevante Themen müssen immer mit dem jeweiligen Steuerberater oder Rechtsberater des Kunden oder Händlers abgesprochen werden.

6. POSEXPERT übernimmt keine Haftung zur falschen Handhabung der Buchungen, für die ordnungsgemäße Buchführung sowie aller steuerrelevanten Daten ist der Kunde verantwortlich. Ebenso liegt die Verantwortung der korrekt erfassten und ausgewiesenen Umsatzsteuer beim Kunden.

7. Der Kunde und Händler stellt sicher, die Mindestvorrausetzungen von POS.expert Software vor Inbetriebnahme zu beachten. Zudem ist der Kunde und Händler dafür verantwortlich, seine Kassensoftware gegen IT-Risiken zu schützen, durch aktuellen Virenschutz, Firewalls etc.

8. Der Kunde stellt sicher, dass er regelmäßig mindestens täglich eine Sicherung seiner Daten durchführt. Für zuverlässige Sicherung und Archivierung ist der Kunde verantwortlich. POSEXPERT hat keinen Zugriff auf die Daten und somit auch keine Möglichkeit diese wieder herzustellen.

§ 3 Support Softwarepflegevertrag

1. POSEXPERT bietet gemäß § 2 Leistungsbeschreibung einen Softwarepflegevertrag an. Dies ist ein zusätzlicher Vertrag zur Lizenz. Kunden die über keinen Softwarepflegevertrag verfügen, sind ausgenommen aus den Reaktionszeiten. Der Kunde hat jegliche Anfrage an POSEXPERT nach Aufwand zu vergüten, die Preise können aus der aktuellen Preisliste entnommen werden. Ausgenommen sind Störungen von POS.expert in der aktuellen Version.

Störungen in einer veralteten Version, können von POSEXPERT nicht mehr bearbeitet und behoben worden, es muss zuerst ein Update auf die aktuellste Version stattfinden.

- „Reaktionszeiten“ bezeichnen den Zeitraum zwischen dem Eingang der Mitteilung (Störung)und der ersten Reaktion von POSEXPERT durch E-Mail, Telefon oder Beginn der Arbeitszeit der Beseitigung der Störung.

- „Geschäftszeiten“ bezeichnen die Öffnungszeiten von POSEXPERT, Montag bis Freitag jeweils von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Ausgenommen sind die gesetzlichen Feiertage des Land Baden-Württemberg.

2. Störungen werden nachstehend kategorisiert:

- Störung Kategorie 1: bedeutet, dass die On-Premises Software keine Daten verarbeiten kann und es dadurch zu einer schwerwiegenden Funktionsstörung kommt.

- Störung Kategorie 2: bedeutet, dass die On-Premises Software eine schwerwiegende Unterbrechung wesentlicher Funktionen zu Folge hat und diese nicht durch eine Umgehung behoben werden können.

- Störung Kategorie 3: bedeutet, dass die Grundfunktionen der On-Premise Software kein kritisches Problem darstellen, und der Bediener kann sich am System anmelden und durch eine Umgehung die Software nutzen.

- Störung Kategorie 4: bedeutet, eine Anfrage zur Bedienung der Software.

3. POSEXPERT erbringt Support-Dienstleistungen während der Geschäftszeiten mit folgender Reaktionszeit:

- Eingang der Störungsmitteilung Kategorie 1: max. 2 Stunden;

- Eingang der Störungsmitteilung Kategorie 2: max. 4 Stunden;

- Eingang der Störungsmitteilung Kategorie 3: max. 8 Stunden;

- Eingang der Störungsmitteilung Kategorie 1: max. 24 Stunden;

4. Die Meldung einer Störung hat ausschließlich an die POSEXPERT Zentrale, Telefonnummer +49 7731 976797-0 oder als E-Mail an info@posexpert.de zu erfolgen. Werden Störung direkt an Mitarbeiter per E-Mail gesendet, kann die Reaktionszeit nicht garantiert werden.

§ 4 Zustandekommen von Verträgen

1. In Flyern oder Broschüren, Anzeigen, Dokumentationen sowie Angaben auf der Website oder/und Social Media und ähnlichen Schriften enthaltene Angaben stellen nur Beschreibungen dar und enthalten keine Garantie der Beschaffenheit der Produkte. Die Garantie der Beschaffenheit der Produkte bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für Preisangaben oder Angaben zur Freigabe von Ergänzungen und Erweiterungen. Die technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen in der Software-Produktbeschreibung stellen keine Garantie der Beschaffenheit dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von POSEXPERT bestätigt worden.

2. Schriftliche Angebote von POSEXPERT sind 30 Tage verbindlich, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Für die Berechnung dieser Frist ist das Datum des Angebots maßgebend.

3. An Bestellungen ist der Kunde oder Händler zwei Wochen gebunden, gerechnet ab dem Eingang der Bestellung bei POSEXPERT.

4. Ein Vertrag kommt entweder durch fristgerechte Annahme eines schriftlichen Angebots oder mit der schriftlichen Bestätigung zu Stande, die in diesem Fall den Umfang der von POSEXPERT übernommenen Pflichten bestimmt.

5. Bestellt der Kunde auf elektronischem Wege, wird POSEXPERT den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Der Vertragstext wird von POSEXPERT gespeichert und dem Kunden auf Verlangen auf elektronischem Wege (Schriftform) zugesandt oder ist für den Kunden auf elektronischem Wege abrufbar.

6. Die reine Überlassung von Software, die Erbringung von Wartungsleistungen oder sonstigen Dienstleistungen oder die Lieferung von Zubehör sind keine Bestätigung und ersetzen diese nicht.

7. Unabhängig von Zeitpunkt und Form der Vereinbarung sind Vereinbarungen über die Rechte des Kunden an der Software (Software-Lizenzvertrag), deren Pflege und Wartung (Wartungsvertrag) und die Einarbeitung in die Nutzung der überlassenen Software sowie Zubehörlieferungen und sonstige Dienstleistungen jeweils rechtlich selbständig und hinsichtlich der gegenseitigen Rechte und Pflichten, Rechtsfolgen und Gewährleistung getrennte Verträge.

8. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterzeichnung durch einen Handlungsbevollmächtigten oder einen der Gesellschafter.

§ 5 Pflichten des Händlers

1. Unabhängig von Zeitpunkt und Form der Vereinbarung sind Vereinbarungen über die Rechte des Kunden an der Software (Software-Lizenzvertrag), deren Pflege und Wartung (Wartungsvertrag) und die Einarbeitung in die Nutzung der überlassenen Software sowie Zubehörlieferungen und sonstige Dienstleistungen jeweils rechtlich selbständig und hinsichtlich der gegenseitigen Rechte und Pflichten, Rechtsfolgen und Gewährleistung getrennte Verträge.

2. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterzeichnung durch einen Handlungsbevollmächtigten oder einen der Gesellschafter.

3. Der Händler geht sicher, dass das Personal ausreichend geschulten Umgang mit der Software hat und wird auch nur dieses zur Erbringung der Lieferung und Leistung zur Verfügung stellen.

§ 6 Preise

1. Die Preise ergeben sich im Falle der fristgerechten Annahme eines schriftlichen Angebots von POSEXPERT aus diesem Angebot, ansonsten mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung aus der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme durch POSEXPERT gültigen Preis- und Produktliste von POSEXPERT, die jederzeit geändert werden kann.

2. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise rein netto.

3. Die Rechnungsstellung erfolgt schriftlich oder elektronisch in Textform.

4. Der Abzug von Skonto bedarf einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

§ 7 Zahlungsbedingungen

1. Zahlungen sind bei Erhalt der Ware (im Falle vom Kauf einer Software mit Erhalt der Seriennummer) ohne Abzug sofort fällig. Nach Ablauf von 8 Tagen gerät der Kunde in Zahlungsverzug.

2. Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere werden grundsätzlich nicht angenommen. Im Falle der Annahme erfolgt diese nur erfüllungshalber.

3. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

4. POSEXPERT ist berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, wenn bei objektiver Würdigung anzunehmen ist, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere, wenn der Kunde fällige Forderungen von POSEXPERT nicht ausgleicht und deshalb die Zahlungsansprüche von POSEXPERT gefährdet erscheinen. POSEXPERT kann in diesem Fall ferner weitere Leistungen aussetzen, bis sämtliche fälligen Forderungen aus dem betreffenden Vertragsverhältnis oder aus hiermit wirtschaftlich zusammenhängenden Verträgen oder aus früheren Verträgen vom Kunden bezahlt bzw. ausreichende Sicherheiten gestellt worden sind. Kommt der Kunde diesem Verlangen von POSEXPERT nicht nach, ist POSEXPERT unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und als Mindestschaden 20 % des vereinbarten Kaufpreises zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der POSEXPERT entstandene Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.

§ 8 Lieferung und nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung

1. Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie in einem schriftlichen Angebot oder der schriftlichen Auftragsbestätigung von POSEXPERT enthalten sind. Nach Ablauf verbindlicher Liefer- und Leistungsfristen hat der Kunde POSEXPERT zunächst schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Die genannten Fristen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Abganges der Lieferung von POSEXPERTs Geschäftssitz.

2. POSEXPERT ist zu Teillieferungen berechtigt.

3. Eine angemessene Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen tritt ein, wenn unvorhergesehene Ereignisse oder höhere Gewalt, wie etwa Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, behördliche Maßnahmen etc., auf die Lieferungen oder Leistungen von POSEXPERT von erheblichem Einfluss sind. Dauern Hindernisse länger als einen Monat an oder kann aufgrund eines solchen Hindernisses die Lieferung oder Leistung dauerhaft nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Bei unvollständigen Aufträgen oder Änderungswünschen des Kunden kann sich dieser nicht auf vereinbarte Fertigstellungsfristen berufen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden und aller sonstigen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegen den Kunden bestehenden Forderungen behält sich POSEXPERT das Eigentum an gelieferten Produkten (nachfolgend: Vorbehaltsware) vor.

2. Der Kunde darf Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs einbauen. Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt jedoch ausschließlich für POSEXPERT, die einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware oder an der neuen Sache erwirbt, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware oder der neuen Sache entspricht.

3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder im Miteigentum von POSEXPERT stehender Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Kunde hiermit im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher in Ziffer 1 genannten Ansprüche zur Sicherheit an POSEXPERT ab, welche diese Abtretung annimmt. Besteht an den veräußerten Gegenständen nur ein Miteigentumsanteil von POSEXPERT, sind diese Forderungen jeweils in Höhe des Verkaufswertes dieses Anteils, aber mit Vorrang vor den übrigen Forderungen, abgetreten.

4. Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen Wohnsitz- oder Geschäftssitzwechsel hat der Kunde POSEXPERT unverzüglich anzuzeigen.

5. Bei Pfändung von Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von POSEXPERT hinzuweisen und POSEXPERT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

6. POSEXPERT ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

§ 8 Gefahrübergang und Versendung

1. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Produkts mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Versendung bestimmten Person oder Anstalt an den Kunden über.

2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

3. Sofern der Kunde keine besonderen Weisungen für den Versand erteilt (Eilzustellung, Schnellpaket etc), wird dieser nach bestem Ermessen und Vorbehalt der günstigsten Versandart von POSEXPERT vorgenommen.

4. Kosten für Verpackung und Transport trägt der Kunde. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch abgeschlossen, der Kosten hierfür trägt der Auftragsgeber.

§ 9 Software-Lizenzen

Bei Software-Lizenzen gilt zusätzlich der aktuelle POSEXPERT Software-Lizenzvertrag.

§ 10 Schulungen

1. Leistungen bei Schulungen: Die Leistungen richten sich hinsichtlich Schulungsinhalt, Anzahl der Schulungstage, Teilnehmeranzahl und Schulungsort nach der Anforderung des Kunden und sind vor dem Schulungstermin ausreichend abzusprechen.

2. Fernabsatzvertrag mit Widerrufsklausel: Der Verbraucher hat das Recht, seine auf den Abschluss des Schulungsvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages über die Schulung zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform gegenüber POSEXPERT zu erklären. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Der Verbraucher wird an dieser Stelle erneut dazu aufgefordert, diese die Widerrufsbelehrung enthaltenden AGB auszudrucken oder elektronisch zu speichern.

3. Rücktritt durch den Kunden bei Schulungen: Der Kunde kann von seiner Anmeldung bis zu zwei Wochen vor dem Schulungstermin zurücktreten. Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf den Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei POSEXPERT an. POSEXPERT erhält in diesem Fall als Ersatz für das vorzeitige Vertragsende eine Bearbeitungsgebühr von 40 % der Seminargebühren. Tritt der Kunde innerhalb zwei Wochen vor dem Schulungsbeginn zurück, wird die komplette Schulungsgebühr fällig. Für Teilnehmer, die nicht teilnehmen können, kann der Kunde jederzeit Ersatzteilnehmer benennen, die er POSEXPERT mitteilt.

4. Rücktritt durch POSEXPERT: POSEXPERT kann vom Vertrag zurücktreten, wenn bis zu einer Woche vor dem Schulungstermin nicht genügend Anmeldungen vorliegen und dadurch eine wirtschaftliche Durchführung der Veranstaltung nicht gewährt ist.

5. Haftung: POSEXPERT bemüht sich, die angegebenen Termine einzuhalten und im Falle einer Erkrankung des Trainers einen Ersatztrainer zu stellen. Sollten jedoch Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wozu auch eine Erkrankung des Trainers zählt, eintreten, so ist POSEXPERT berechtigt, ihre Schulungspflicht um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Nachfrist hinauszuschieben. POSEXPERT trägt hierfür keine Haftung.

6. Änderung der Durchführung: POSEXPERT behält sich das Recht vor, Schulungsinhalte geringfügig zu modifizieren sowie mit rechtzeitiger Vorankündigung Termin- und Ortsverschiebung vorzunehmen. Kann ein Kunde infolge einer Termin- oder Ortsverschiebung die Schulung nicht wahrnehmen, steht ihm das Recht zur kostenlosen Umbuchung auf einen neuen Termin mit demselben Kursinhalt zu.

7. Urheberrechte: Seminarunterlagen sowie die zur Verfügung gestellte Software dürfen nicht vervielfältigt werden.

8. Mitwirkung des Kunden: Der Kunde ist verpflichtet, POSEXPERT unverzüglich sämtliche Angaben zu machen, die zur Erfüllung von POSEXPERTs vertraglichen Leistungen erforderlich sind. Der Kunde wird auf Anforderung Testdaten in ausreichender Art und Menge zur Verfügung stellen.

9. Sonstiges:

a) Die in den Seminaren vermittelten Schulungsinhalte stellen keine Garantie für die Beschaffenheit der Produkte dar.

b) POSEXPERT ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen Subunternehmer einzuschalten.

§ 11 Gewährleistung der Software

1. POSEXPERT macht erhebliche Anstrengungen, durch Qualitätssicherungsmaßnahmen eine weitgehende Mangelfreiheit der Softwareprodukte zu erreichen. POSEXPERT macht jedoch darauf aufmerksam, dass es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, gänzlich mangelfreie Software herzustellen.

2. Für den Fall, dass der Kunde Unternehmer ist, erfolgt nach Wahl von POSEXPERT zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung bei erheblichem Mangel.

3. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

4. Wählt der Kunde wegen eines Sach- oder Rechtsmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

5. Ist der Kunde Unternehmer, stellen öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von POSEXPERT keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe des Produkts dar.

6. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von POSEXPERT nicht, es sei denn, es ist schriftlich so vereinbart.

7. Der Gewährleistungsanspruch entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom Kunden selbst geändert oder erweitert wurden, es sei denn, der Kunde weist POSEXPERT nach, dass solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind. Der Gewährleistungsanspruch entfällt ferner für Mängel, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Fehler der Hardware, des Netzwerks, der Betriebssysteme, Nichtbeachtung der Datensicherungsvorschriften oder sonstige, außerhalb des Verantwortungsbereichs von POSEXPERT liegende Vorgänge zurückzuführen sind oder wenn der Kunden POSEXPERT die Möglichkeit verweigert, die Ursache des gemeldeten Mangels zu untersuchen.

8. Die Verjährungsfrist beträgt für Unternehmer 12 Monate ab Erhalt der Ware.

9. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt oder eine unvollständige Rücksendung des Produktes erfolgte, werden die hierdurch verursachten Kosten mit einer zusätzlichen Kostenpauschale von 40 EUR berechnet, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein geringerer oder kein Aufwand entstanden ist.

§ 12 Pflege der Software

1. Die Software wird stetig weiterentwickelt und laufend gepflegt.

2. Die laufende Pflege der Softwarekomponenten ist mit dem vereinbarten Entgelt für den Softwarepflegevertrag den der Kunde oder Händler mit POSEXPERT abgeschlossen hat abgegolten. Entwickelt POSEXPERT neue Funktionen, behält sich POSEXPERT das Recht vor deren Nutzung von der Zahlung einer höheren Vergütung abhängig machen.

3. Der Kunde oder Händler erwirbt mit Kauf einer Lizenz ohne Pflegevertrag nur die aktuelle Software zum Stand des Kaufes. Zukünftige Änderungen, vor allem gesetzlich, sind nicht inkludiert. Hierfür muss der Kunde oder Händler Updategebühren gemäß der gültigen Preisliste bezahlen bzw. einen Softwarepflegevertrag mit POSEXPERT abschließen.

4. Auch wenn der die Software stetig überprüft und getestet wird, kann es zu Programmierfehlern kommen. Fehlerbehebungen werden innerhalb 12 Monaten in derselben Versionsnummer ausgebessert. Der Nutzer muss selbstständig überprüfen ob er diese aktuellste Version installiert hat, POSEXPERT weißt über die Updateinformation, die in der Software aktiviert werden kann, nur darauf hin. Falls der Nutzer eine Fehlerbehebung einer älteren Version möchte, kann dieser Fehler nur behoben werden, wenn vorab auf die aktuellste Version upgedatet wird. Hierfür können ohne Pflegevertrag Kosten entstehen.

§ 13 Mängelrüge (Hardware)

Ist der Kunde Unternehmer, muss er die erhaltene Ware unverzüglich auf Menge und Qualität hin zu überprüfen. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang des Produktes schriftlich gegenüber POSEXPERT geltend gemacht werden, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. POSEXPERT übernimmt keine Haftung für Schäden oder Mängel an Lieferungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Transport oder Lagerung oder durch fehlerhafte Installation durch den Kunden oder Händler entstanden sind.

§ 14 Haftung

1. Gegenüber Unternehmern haftet POSEXPERT bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

2. Schadensersatzansprüche eines Kunden wegen eines Mangels verjähren von einem Jahr ab Ablieferung des Produkts. Das gilt nicht, wenn vonseiten POSEXPERT grobes Verschulden oder Arglist vorliegt.

3. Für das Fehlen von Garantien wird gehaftet, soweit sie vom Zweck der Garantie umfasst werden.

§ 15 Produktänderungen

POSEXPERT behält sich Produktänderungen vor, die die generelle Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen. Auch optische Veränderungen, die POSEXPERT für richtig hält, können zu jeder Zeit stattfinden.

§ 16 Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort ist Singen. (Friedrich-List-Str. 9a, 78234 Engen)

2. Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag der ausschließliche Gerichtsstand der Geschäftssitz von POSEXPERT. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

4. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

5. Zur Vermeidung von größeren Schäden durch Datenverluste ist es unbedingt erforderlich, dass in regelmäßigen Abständen Sicherungskopien der Datenbank und vom Hauptverzeichnis von POS.expert Software auf jedem Arbeitsplatz anzufertigen sind. Sicherungskopien sind ebenso wie die Originalsoftware an einem sichern Ort zu verwahren.

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